17 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderweg (EVO zum FWG; bGS 731.1) sorgen die Gemeinden dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können. Nach Abs. 2 sorgen sie zudem für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs, indem sie die erforderlichen Rechte erwerben. Kommt keine freiwillige Regelung zustande, leitet die Gemeinde das Enteignungsverfahren ein. a) Der Erwerb der erforderlichen Rechte ist unabdingbare Voraussetzung für die Begründung des Gemeingebrauchs.