Das Gelände sei abschüssig und sumpfig und der Verlauf des Weges unklar. Die Verlegung stelle somit eine Verbesserung für die Wanderer dar. b) Der Rekurrent ist als Eigentümer der Parzelle B mit der Wegverlegung nicht einverstanden. Er hat ein privates Fusswegrecht über die Parzelle A, das den Zugang zu seinem Wohnhaus auf der Parzelle B sichert. Diesen privaten Zugang hat er auf eigene Kosten erstellt, und er ist nicht einverstanden damit, dass der öffentliche Fuss- und Wanderweg über diesen privaten Fussweg verlegt wird. 3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderweg (EVO zum FWG;