a) Es ist unbestritten, dass die Parzelle A mit einem öffentlichen Fuss- und Wanderwegrecht belastet ist. Der angefochtene Einspracheentscheid sieht eine Verlegung dieses Weges innerhalb dieser Parzelle vor. Dabei soll der bestehende Weg südlich des Wohnhauses aufgehoben und auf den bestehenden Fussweg entlang der Nordgrenze zu Parzelle B verlegt werden. Die Vereinigung Appenzell A.Rh. Wanderwege hält diese Streckenführung für augenfälliger und wanderwegfreundlicher. Der Gemeinderat fügt an, der bestehende Weg südlich des Wohnhauses sei ungeeignet. Das Gelände sei abschüssig und sumpfig und der Verlauf des Weges unklar.