2. Nach Art. 156 Abs. 3 EG zum ZGB (bGS 211.1) kann der Gemeinderat im Privateigentum stehende Wege mit Einwilligung der Eigentümer oder auf Grund einer Gemeindedienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB (SR 210) für den Gemeingebrauch bestimmen und im Grundbuch als öffentliche Wege anmerken lassen. Solche Wege unterstehen dem öffentlichen Recht. Sie können gemäss Art. 160 EG zum ZGB dem öffentlichen Verkehr nur entzogen oder verlegt werden nach der Durchführung eines Einspracheverfahrens (Rechtsprovokation). 18 A. Verwaltungsentscheide 1413