Dies bedeutet aber nicht, dass das vereinfachte Verfahren für Bauvorhaben an Kulturobjekten in jedem Fall ausgeschlossen sein soll, ansonsten dies ausdrücklich hätte im Gesetz festgehalten werden müssen. Immerhin ist jedoch allgemein bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens Zurückhaltung geboten, gerade auch um eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu vermeiden. Entscheid der Baudirektion vom 02.04.2004 1413 Öffentliche Fuss- und Wanderwege. Die Öffentlicherklärung eines Weges bedarf unter Umständen nicht nur der Einwilligung des Eigentümers, sondern auch der Zustimmung der betroffenen Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten.