Zwar trifft es zu, dass in der Regel an geschützten Kulturobjekten gegenüber nicht geschützten Bauten ein erhöhtes öffentliche Interesse besteht, was schon aus deren Unterschutzstellung folgt. Auch ist dies daraus zu schliessen, dass selbst die Erneuerung an Kulturobjekten immer bewilligungspflichtig ist, während solche Renovationen im Übrigen von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind (vgl. Art. 4 altBauV; Art. 39 Abs. 2 lit. a BauV). Dies bedeutet aber nicht, dass das vereinfachte Verfahren für Bauvorhaben an Kulturobjekten in jedem Fall ausgeschlossen sein soll, ansonsten dies ausdrücklich hätte im Gesetz festgehalten werden müssen.