Aufgrund des Gesagten beschränkt sich deshalb - mangels näherer Angaben des Gesuchstellers - die Prüfung auf die Frage der Angemessenheit des Arbeitsaufwandes von 41,2 Stunden. 4. Aufgrund der Aktenlage kommt die Kommission vorliegend zum Schluss, dass der von RA X. für das Strafverfahren geltend gemachte Stundenaufwand bzw. das Honorar als tarifgemäss erweist. AAK 12.06.03 128