O., S. 129). Die Verordnung regelt lediglich die Entschädigung für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Prozessvertreter bzw. Prozessbeistand (Art. 1 Anwaltstarif). Die von RA X. eingereichte Teilabrechnung vom 6. November 2002 zeigt auf, dass in den am 3. Oktober 2002 in Rechnung gestellten 43,5 Stunden ein Anteil von 2,3 Stunden für Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Kündigung sowie dem Übertritt in die Einzelversicherung eingeschlossen ist. Demnach ist lediglich bezüglich der für das Strafverfahren eingesetzten 41,2 Arbeitsstunden (43,5 ./. 2,3 Stunden) auf das Gesuch um Honorarprüfung einzutreten. Nicht einzutreten ist