Diesfalls kann sich der gesuchstellende Anwalt - unabhängig vom Wohnsitz des zahlungsunwilligen Klienten - in sämtlichen Fällen an die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde an seiner Geschäftsadresse halten. Aufgrund des Gesagten ist die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell A.Rh. zur Behandlung des vorliegenden Gesuches örtlich nicht zuständig und es wird nicht darauf eingetreten. AAK 03.04.03 126