Die Kommission ist nun der Auffassung, dass sich - zumindest was die registrierten Anwälte anbelangt - ihre Aufsichtspflichten und damit die Zuständigkeit zur Behandlung von Entbindungsgesuchen auf die im Register ihres Kantons eingetragenen Anwälte beschränken. Daraus folgt, dass zur Behandlung eines Entbindungsgesuches eines im Kanton St. Gallen registrierten Rechtsanwaltes nicht die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell A.Rh., sondern diejenige des Kantons St. Gallen zuständig ist (in diesem Sinne: Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 119).