nicht mehr das Obergericht, sondern - aufgrund der speziellen Zusammensetzung des Gremiums - die Anwaltsaufsichtskommission zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ist deshalb vorliegend gegeben. [vgl. AR GVP 8/1996, Nr. 3291.] 3. Sodann ist zu prüfen, ob die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell A.Rh. auch in örtlicher Hinsicht zur Behandlung des vorliegenden Gesuches zuständig ist. Wie dem Anwaltsregister des Kantons St. Gallen (www.gerichte.sg.ch) entnommen werden kann, ist der in St. Gallen praktizierende Gesuchsteller im erwähnten Register eingetragen.