Aus den Erwägungen: 1. Art. 13 des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) regelt das Berufsgeheimnis. So unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist, wobei sie die Entbindung nicht zur Preisgabe von Anvertrautem verpflichtet (siehe auch Art. 11 der Verordnung über den Anwaltsberuf [Anwaltsordnung; bGS 145.52]). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft.