B. Gerichtsentscheide 3433 2.6 Öffentliches Recht 3433 Anwalt/Anwältin. Für die Behandlung von Gesuchen um Befreiung vom Berufsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde am Ort der Geschäftsausübung zuständig (Art 13 u. 14 Anwaltsgesetz, Art. 11 Anwaltsordnung).