Durch die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks soll der Beklagte erstmals von dem dem Entscheid zugrunde liegenden Verfahren Kenntnis erlangen und dadurch in die Lage versetzt werden, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1996, N. 24 zu Art. 27 EuG- VÜ/LugÜ). Art. 46 Ziffer 2 bzw. Art. 27 Ziffer 2 LugÜ dient somit dem Schutz des rechtlichen Gehörs des Beklagten. Die Ernennung eines Kurators stellt eine Alternative dar zur öffentlichen Bekanntmachung (so ausdrücklich § 116 A-ZPO).