Die Klage mit dem Auftrag zur Klagebeantwortung sei dem Kurator, einem Rechtsanwalt, ordnungsgemäss zugestellt worden. c) Zu fragen ist, ob die Zustellung an einen Kurator im Sinne von § 116 A-ZPO den Erfordernissen von Art. 46 Ziffer 2 bzw. Art. 27 Ziffer 2 LugÜ genügt oder nicht. Dafür ist zu prüfen, ob das Kurator-Verfahren nach österreichischem Recht als Versäumnisverfahren nach LugÜ zu qualifizieren ist oder nicht. Dabei ist entscheidend, dass sich die Frage, wann ein Versäumnisverfahren vorliegt, nach europäischem Einheitsrecht beurteilt. Unerheblich ist deshalb, ob das österreichische Recht ein Verfahren unter dem Titel „Versäumnis“ regelt oder nicht.