zugeben (Art. 34 Abs. 1 LugÜ). Der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör ist erst im Rechtsbehelfsverfahren (Art. 36 ff. LugÜ) gewährleistet. b) Mit Verfügung vom 11.7.2003 ist die Gesuchstellerin aufgefordert worden, die Urkunde gemäss Art. 46 Ziffer 2 LugÜ einzureichen. Sie hat innert Frist eine Bestätigung des Landgerichts Innsbruck vorgelegt, in der ausgeführt wird, dass der damalige Beklagte und heutige Gesuchsgegner unbekannten Aufenthaltes gewesen und ihm gestützt auf § 116 der österreichischen ZPO vom Gericht ein Kurator bestellt worden sei. Die Klage mit dem Auftrag zur Klagebeantwortung sei dem Kurator, einem Rechtsanwalt, ordnungsgemäss zugestellt worden.