Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der appenzellausserrhodischen Zivilprozessordnung bezüglich der Appellation in Art. 269 festgehalten wird, dass ein Rückzug nur möglich ist, solange der Endentscheid des Obergerichtes nicht eröffnet worden ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, zu vermeiden, dass eine Partei den Entscheid des Gerichtes dadurch unterläuft, dass sie ihr Rechtsmittel noch zurückzieht, wenn sie von einem für sie ungünstigeren Ausgang des Verfahrens Kenntnis hat (Urteil der 1. Abt. des Obergerichtes von Appenzell A. Rh. vom 21.2.1995 i. S. F. D. ca. N. G, S. 11). Hinsichtlich des Klagerückzugs fehlt eine entsprechende Gesetzesbestimmung.