Aus den Erwägungen: 1. Zu klären ist die Frage, ob das Obergericht zur Behandlung eines Klagerückzugs nach der Urteilseröffnung und vor Eintritt der Rechtskraft zuständig ist. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch im Wesentlichen mit einem Hinweis auf M. Guldener (Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 339 Fn. 1), wonach ein Klagerückzug auch nach Verkündung der Entscheidung zugelassen sei, wenn sich der Gegner damit einverstanden erkläre. 111 B. Gerichtsentscheide 3426