3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung weder unter den Gesichtspunkten von Art. 280 ZPO noch bezüglich des gemäss Bundesverfassung gewährleisteten Minimalanspruches auf unentgeltliche Prozessführung zu beanstanden ist. JuAK 18.12.03 3426 Klagerückzug. Spätester Zeitpunkt. Der Rückzug eines vor Obergericht anhängigen Verfahrens ist lediglich bis zur Urteilseröffnung möglich; selbst bei Einverständnis der Gegenpartei (Art. 269 ZPO).