B. Gerichtsentscheide 3426 der Kautionsverfügung auch Unangemessenheit gerügt werden könne, hat sich die Justizaufsichtskommission am 15. März 2001 (Entscheid betr. Sicherheitsleistung, J. 2/01) geäussert. Dort wurde ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb für Verfügungen nach Art. 93 ff. ZPO etwas anderes gelten solle als für alle übrigen Beschwerdegegenstände. Die in Art. 280 ff. ZPO getroffene Regelung des Beschwerdeverfahrens sei im Rahmen des Rechtsmittelsystems umfassend und abschliessend. An dieser Rechtsauffassung hält die Justizaufsichtskommission nach wie vor fest.