3 von Art. 187 StGB noch von Art. 66bis StGB gestützt wird. Im Gegenteil spricht sich diesfalls die überwiegende Lehrmeinung dafür aus, dass im gerichtlichen Verfahren ein Schuldspruch ohne Sanktion zu fällen sei (u.a. F. Riklin, Berner Kommentar, N. 18 zu Art. 66bis sowie N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 213). Dieser Meinung ist auch das Zürcher Obergericht, welches in seinem Entscheid vom 12. September 1996 ausgeführt hat, dass bereits aus dem Wortlaut von Art. 66bis StGB ersichtlich sei, dass eine Abstufung je nach Verfahrensstadium gewollt sei.