Im Urteil der Vorinstanz (S. 14) findet sich weiter der Hinweis auf eine Kommentarstelle bei S. Trechsel (a.a.O., N. 3 zu Art. 66bis), wonach für den Fall, dass das Übel der Tatfolge gleich gross oder grösser als das schuldangemessene ist, von der Strafverfolgung, Überweisung, Schuldspruch oder Ausfällung einer Strafe abgesehen werden soll. In der fraglichen Literaturstelle finden sich keine weiteren Erklärungen zur erwähnten „Variante“ des Verzichts auf einen Schuldspruch. Das Obergericht stellt diesbezüglich fest, dass im Urteilsstadium für eine tatbestandsmässige Handlung ein Absehen von einem Schuldspruch, also ein Freispruch, weder durch den Wortlaut von Ziff. 3 von Art.