Nach dem Wortlaut von Ziff. 3 kann von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abgesehen werden. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ziff. 3 dem technischen Muster von Art. 66bis StGB folgt (S. Trechsel, a.a.O., N. 12 zu Art. 187). Art. 66bis Abs. 1 StGB sieht – wie Ziff. 3 von Art. 187 StGB - vor, dass von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen ist. Im Urteil der Vorinstanz (S. 14) findet sich weiter der Hinweis auf eine Kommentarstelle bei S. Trechsel (a.a.