Diesbezüglich kann auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen auf S. 13 des Urteils der Vorinstanz verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass unter besonderen Umständen auch echte Liebesbeziehungen, welche einen „Missbrauch“ ausschliessen, zu verstehen sind (S. Trechsel, a.a.O., N. 13 zu Art. 187). Zwar war X. bei der Vornahme von sexuellen Handlungen mit ihrem damals 19-jährigen Freund erst 14½ jährig, was für eine restriktive Anwendung von Ziff. 3 von Art. 187 StGB spricht. Hingegen steht gestützt auf die Aussagen beider Beteiligten auch für das Obergericht 104 B. Gerichtsentscheide 3423