Der körperliche oder seelische „Reifegrad“ des Kindes hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit. Umstände wie sexuelle Erfahrung oder eine Einwilligung in die sexuelle Handlung durch das Opfer bleiben ohne Auswirkung (Ph. Maier, Basler Kommentar, StGB II, N. 6 zu Art. 187). Als Erstes ist die Frage zu beantworten, ob vorliegend die Voraussetzungen für den in Art. 187 Ziff. 3 StGB verankerten fakultativen Strafbefreiungsgrund bzw. die „besonderen Umstände“ erfüllt sind. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen auf S. 13 des Urteils der Vorinstanz verwiesen werden.