Sachverhalt: Ca. Mitte 2002 lernten sich der Angeklagte und die damals gut 14- jährige X. beim Chatten im Internet kennen. Nach dem Austausch von Adressen und Handy-Nummern kam es zu mehreren Treffen beim Bahnhof W. sowie in der Folge zu Schmusereien. Sie machten auf den Freitagabend, 22. November 2002, einen weiteren Termin ab, wobei der Angeklagte seine Freundin abends mit dem Zug in U. abholte. Mit dem Zug fuhren sie anschliessend zusammen nach H. und begaben sich in die Wohnung des Angeklagten. Nach einer gegensei- 103 B. Gerichtsentscheide 3423