Das Gericht kann nun aber einzig darin, dass der Hergang und die Umstände des Vertragsabschlusses ungewöhnlich sind, noch kein Verschulden von X. erblicken. Zumal diese Art von Geschäft, also die Hinterlegung von vertretbaren Sachen, kein Vertrag sui generis darstellt, sondern im Obligationenrecht geregelt ist. Der Gesetzgeber hat dabei dem offensichtlich vorhandenen Sicherheitsbedürfnis der Hinterlegerin Rechnung getragen, indem die Haftung der Aufbewahrerin für die Restitution strengen Massstäben folgt und ihr der Entlastungsbeweis nach Art. 97 102 B. Gerichtsentscheide 3423