Ein Rückgabeanspruch der Geschädigten in der Höhe von Fr. 660'000.-- ist demnach klar ausgewiesen. Die Verteidigung wirft nun die Frage auf, ob die Zivilklägerin nicht grobfahrlässig gehandelt habe, so dass ihr Anspruch massiv herabgesetzt werden müsse. Nähere Ausführungen hiezu fehlen, gemeint ist aber damit wohl, dass der Zivilklägerin wegen der Übergabe einer hohen Geldsumme an eine Bekannte in einem Restaurant zur Aufbewahrung Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Gericht kann nun aber einzig darin, dass der Hergang und die Umstände des Vertragsabschlusses ungewöhnlich sind, noch kein Verschulden von X. erblicken.