2. Im Strafverfahren können Zivilansprüche geltend gemacht werden, die sich gegen den Beschuldigten richten und aus der Straftat hergeleitet werden (Art. 55 Abs. 1 StPO). In der Strafverfügung und im Strafurteil wird über die Zivilansprüche entschieden, wenn sie genügend abgeklärt sind; sonst werden sie auf den Zivilweg verwiesen (Art. 57 Abs. 1 StPO). X. erhebt adhäsionsweise eine Zivilklage über Fr. 660'000.-- als Folge der von der Angeklagten begangenen Veruntreuung. Die Angeklagte hat von der Geschädigten Fr. 660'000.-- in einem unverschlossenen Couvert zur Aufbewahrung erhalten und dieses Geld daraufhin unrechtmässig verwendet und bis heute nicht zurückerstattet.