Es ist RA Y. insofern Recht zu geben, als dass ein Vergleich der beiden Aussagen des Zeugen B., zwischen welchen zwar immerhin 2½ Jahre liegen, Fragen aufwirft. Es kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, ob die geschilderten Umstände tatsächlich der Wahrheit entsprechen, nachdem auch im besagten Fall noch nicht zwingend Drogengeld im Spiel sein müsste, sondern möglicherweise Schwarzgeld. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nicht erstellt ist, dass es sich bei den fraglichen Fr. 660'000.-- um Drogengeld gehandelt hat.