Daran ändert auch die Nichteinreichung der Bankbelege durch X. nichts, so dass eine nochmalige Aufforderung unterbleiben kann. Die Verteidigung bringt weiter vor, bei den Aussagen von X. und B,, die Fr. 660'000.-- seien zur Übergabe an B. bestimmt gewesen, welcher eine entsprechende Forderung gehabt habe, handle es sich um eine Lügengeschichte. Es ist RA Y. insofern Recht zu geben, als dass ein Vergleich der beiden Aussagen des Zeugen B., zwischen welchen zwar immerhin 2½ Jahre liegen, Fragen aufwirft.