gen das BetmG gegen X. vom 29. Juli 1993 sowie die Tatsache, dass diese aktenkundig in der fraglichen Zeit zwei gut gehende Restaurationsbetriebe besass. Kontakte von X. zu in Kokain-Geschäften involvierten Personen sind zwar belegt, die jeweilige Rolle von X. blieb jedoch unklar. Dies geht unter Anderem aus dem „jüngsten Vorfall“ hervor, welcher mit einer Aufhebungsverfügung des URA G. vom 14. November 2000 wegen Übertretung gegen das BetmG endete. Im Weiteren wurde X. im Jahre 1994 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG verurteilt.