Aus diesem Grunde spricht, in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Kantonsgerichtes, der Umstand, dass die Fr. 660'000.-- von Bankkonti abgehoben worden sind, eher gegen Drogengeld. Allerdings fällt auf, dass X. die von ihr offerierten Belege trotz entsprechender Aufforderungen des Verhöramtes nicht eingereicht hat. Dieses Verhalten kann verschiedene Ursachen haben. Denkbar wäre etwa, dass es sich bei den Fr. 660'000.-- um unversteuerte Geschäftseinnahmen aus den beiden Restaurationsbetrieben der Geschädigten gehandelt hat.