Somit ist für das Gericht erstellt, dass die Fr. 660'000.-- von einem oder mehreren Bankkonti bezogen wurden. Sodann ist das Gericht der Ansicht, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Geld, welches aus dem Verkauf von Drogen stammt, eher nicht auf einer Bank deponiert wird, weil die Wahrscheinlichkeit gross ist, dass dem Kontoinhaber von Seiten der Bank Fragen über die Herkunft des Geldes gestellt werden. Dies dürfte indessen eine abschreckende Wirkung haben. Aus diesem Grunde spricht, in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Kantonsgerichtes, der Umstand, dass die Fr. 660'000.-- von Bankkonti abgehoben worden sind, eher gegen Drogengeld.