halb es sich bei den besagten Fr. 660'000.-- nicht um schmutziges Geld handelt. Folgende Ergänzungen sind anzubringen: Vor Obergericht hat die Angeklagte, wie im Übrigen auch vor Kantonsgericht, auf entsprechende Befragung des Präsidenten in glaubhafter Weise ausgesagt, es hätten sich bei der Übergabe zwei oder drei Bankauszüge beim Geld befunden. Bestätigt werden die Angaben der Angeklagten im Übrigen von R., der angibt, es seien Banderolen um das Geld herum gewesen und dieses sei gebündelt und gezählt von einer Bank gewesen.