Weder die Aufhebung der Urlaubssperre noch eine diesbezügliche Anweisung an die Justizdirektion sind indessen notwendig oder angezeigt. Durch den ergänzend eingefügten Vorbehalt bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewahrt, die Urlaubssperre jederzeit durch ein Haftentlassungsgesuch beim zuständigen Haftrichter beenden zu lassen, sollte deren Rechtsgrund (Fortsetzungsgefahr) dahinfallen oder die Dauer der Haft mittlerweile die zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigen. VGer 26.03.2003 93