Dass die Urlaubssperre nicht motiviert gewesen sein soll, trifft nicht zu, wurde diese doch schon vom antragstellenden Verhörrichter ausdrücklich mit dem Bestehen einer Fortsetzungsgefahr begründet; mit Schreiben vom 28. Mai 2002 setzte die Justizdirektion die Staatsanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium und mittels einer Kopie auch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über diese Begründung in Kenntnis und stellte in Aussicht, dass sie die vom Verhörrichter verlangte Urlaubssperre verhängen werde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ferner deshalb ausgeschlossen, weil allfällige 92 B. Gerichtsentscheide 2232