Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er sei vor Erlass der angefochtenen Urlaubssperre nicht angehört und diese Auflage sei nicht begründet worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sein soll. Dass die Urlaubssperre nicht motiviert gewesen sein soll, trifft nicht zu, wurde diese doch schon vom antragstellenden Verhörrichter ausdrücklich mit dem Bestehen einer Fortsetzungsgefahr begründet;