einer erneuten Haftbeschwerde durch den Haftrichter aus der Untersuchungshaft bzw. aus dem vorzeitigen Vollzug mit Urlaubssperre als besondere Form der Untersuchungshaft entlassen werden kann. Dem Beschwerdeführer steht im Rahmen einer ordentlichen Haftbeschwerde auch ohne weiteres die Rüge offen, die aktuelle Dauer der Haft übersteige mittlerweile die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 107 Abs. 2 StPO), weshalb auch diese Rüge vor Verwaltungsgericht nicht zu hören ist. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er sei vor Erlass der angefochtenen Urlaubssperre nicht angehört und diese Auflage sei nicht begründet worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sein soll.