Seine Zustimmung zur Urlaubssperre ist vorliegend auch nicht erforderlich, nachdem diese mit einem Haftgrund (Fortsetzungsgefahr) motiviert wurde, der Haftrichter (Kantonsgerichtspräsidium) dieser zugestimmt hat und es sich somit beim vorzeitigen Vollzug offenkundig noch um eine Form der Untersuchungshaft gehandelt hat, welche bis zur Gutheissung einer allfälligen Haftbeschwerde andauert. Dass eine Haftbeschwerde im Zeitpunkt der Verlegung in die Strafanstalt Saxerriet hängig gewesen und wegen der Verlegung in den vorzeitigen Vollzug abgeschrieben worden sein soll, ändert gegebenenfalls nichts daran, dass der Beschwerdeführer jedenfalls erst durch eine Gutheissung dieser oder