Dass der Beschwerdeführer durch sein "grundsätzliches Ja zum vorzeitigen Strafvollzug" keinerlei Auflagen bezüglich der Urlaubsgewährung anerkannt hat, dürfte zutreffen. Seine Zustimmung zur Urlaubssperre ist vorliegend auch nicht erforderlich, nachdem diese mit einem Haftgrund (Fortsetzungsgefahr) motiviert wurde, der Haftrichter (Kantonsgerichtspräsidium) dieser zugestimmt hat und es sich somit beim vorzeitigen Vollzug offenkundig noch um eine Form der Untersuchungshaft gehandelt hat, welche bis zur Gutheissung einer allfälligen Haftbeschwerde andauert.