Urlaubssperre jederzeit durch ein Haftentlassungsbegehren durch den zuständigen Haftrichter beenden zu lassen, wenn deren Rechtsgrund (Fortsetzungsgefahr) dahinfallen sollte. Damit hat es sein Bewenden. Unter diesen Umständen kann weder die beantragte Aufhebung der Urlaubssperre noch die Prüfung der geltend gemachten Haftgründe durch das Verwaltungsgericht in Frage kommen. Dass der Beschwerdeführer durch sein "grundsätzliches Ja zum vorzeitigen Strafvollzug" keinerlei Auflagen bezüglich der Urlaubsgewährung anerkannt hat, dürfte zutreffen.