108 StPO zur Verfügung steht. Ob der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt hinreichend auf diese naheliegende Möglichkeit hingewiesen wurde, ist nicht bekannt. Dass das Verwaltungsgericht in einem Verfahren betreffend den vorzeitigen Vollzug anstelle des ordentlichen Haftrichters das Bestehen von Haftgründen vorfrageweise zu überprüfen hat, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer bleibt durch den neu eingefügten Vorbehalt im Rahmen der erwähnten Bundesgerichtspraxis in der Lage, die streitige 91 B. Gerichtsentscheide 2232