Durch den oben eingefügten Vorbehalt wird bekräftigt, dass dem Beschwerdeführer jederzeit (und seit jeher) die Möglichkeit gegeben ist, diese Vorbringen im Rahmen eines Haftentlassungsbegehrens beim dafür zuständigen Haftrichter vorzutragen. Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht schon lange von dieser ihm durch die erwähnte Rechtssprechung seit 1991 gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 117 Ia 72), erstaunt, zumal dem Beschwerdeführer dafür das einfache und rasche einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 StPO zur Verfügung steht.