Im übrigen liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unnötigerweise und weitschweifig Ausführungen zu den Haftgründen und zur Haftdauer vortragen, die zu hören dem dafür sachlich zuständigen Haftrichter vorbehalten ist. Durch den oben eingefügten Vorbehalt wird bekräftigt, dass dem Beschwerdeführer jederzeit (und seit jeher) die Möglichkeit gegeben ist, diese Vorbringen im Rahmen eines Haftentlassungsbegehrens beim dafür zuständigen Haftrichter vorzutragen.