Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtsnatur des vorzeitigen Vollzuges. Weil die Voraussetzungen des vorläufigen Vollzuges ausdrücklich im Kapitel Untersuchungshaft bzw. in Art. 110 StPO geregelt sind, handelt es sich dabei eben gerade um eine besondere Form der Untersuchungshaft (vgl. dazu BGE 117 Ia 259 E.3b). Im übrigen liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unnötigerweise und weitschweifig Ausführungen zu den Haftgründen und zur Haftdauer vortragen, die zu hören dem dafür sachlich zuständigen Haftrichter vorbehalten ist.