Es genügt deshalb, die umstrittene Auflage der Justizdirektion mit dem Vorbehalt zu ergänzen, dass die mit einem Haftgrund begründete Urlaubssperre dahinfällt, sobald der zuständige Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des Betroffenen gutheisst. 4. Der Beschwerdeführer liess beim Verwaltungsgericht rügen, die Gewährung des umstrittenen Urlaubes dürfe nicht von der Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde abhängig gemacht werden, weil der vorzeitige Strafvollzug sonst zu einer verlängerten Untersuchungshaft verkomme bzw. Art. 37 Ziff. 1 StGB widerspreche. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtsnatur des vorzeitigen Vollzuges.