viertes Urlaubsgehren streitig ist und noch kein Haftentlassungsgesuch gutgeheissen wurde. Die bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils verfügte Urlaubssperre wäre daher (auch) zuständigkeitshalber nicht zu beanstanden, wenn diese ausdrücklich nur bis zu einer Gutheissung eines allfälligen Haftentlassungsbegehrens Geltung beanspruchen würde. Es genügt deshalb, die umstrittene Auflage der Justizdirektion mit dem Vorbehalt zu ergänzen, dass die mit einem Haftgrund begründete Urlaubssperre dahinfällt, sobald der zuständige Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des Betroffenen gutheisst.