Deshalb muss auch die Bewilligung des Urlaubes dem für das Untersuchungsverfahren zuständigen Haftrichter vorbehalten bleiben. Von einer Zuständigkeit der Justizdirektion wäre wohl erst dann auszugehen, wenn der Haftrichter ein Haftentlassungsbegehren gutgeheissen hätte, der Angeschuldigte trotzdem freiwillig im vorzeitigen Vollzug verbleibt und in diesem Zeitpunkt um Urlaub ersuchen würde. Diese (spätere) Phase des vorzeitigen Vollzuges ist vorliegend (noch) nicht erreicht, nachdem ein mit einem Haftgrund moti- 90 B. Gerichtsentscheide 2232