Dem steht die erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, weil auch diese ausdrücklich von einem Haftentlassungsbegehren des betroffenen Häftlings ausgeht. 3. Bleibt der Einzelrichter des Kantonsgerichts für Haftentlassungsbegehren des Angeschuldigten auch während einem von der Justizdirektion nach Art. 110 Abs. 1 StPO bewilligten vorzeitigen Vollzug sachlich zuständig (Art. 108 Abs. 1 StPO), stellt sich die Frage, ob dies auch für die Gewährung eines Urlaubes im vorzeitigen Vollzug gilt. Die StPO bestimmt dazu nichts näheres.